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   BFH, 18.12.2019 - I R 59/17   

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https://dejure.org/2019,59330
BFH, 18.12.2019 - I R 59/17 (https://dejure.org/2019,59330)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2019 - I R 59/17 (https://dejure.org/2019,59330)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - I R 59/17 (https://dejure.org/2019,59330)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AStG § 7 Abs 1, AStG § 7 Abs 6, AStG § ... 8 Abs 1, EG Art 56 Abs 1, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64 Abs 1, DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst a, DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst c, AStG § 20 Abs 1, AEUV Art 267, GG Art 59
    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 AStG, § 7 Abs 6 AStG, § 8 Abs 1 AStG, Art 56 Abs 1 EG, Art 57 Abs 1 EG
    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • IWW

    § 18 des Außensteuergesetzes, § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 8 Abs. 1... Nr. 5 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG, § 18 AStG, § 8 Abs. 1 AStG, § 3 Abs. 1 KStG, § 7 Abs. 1 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG, § 7 Abs. 6 Satz 1 AStG, § 7Abs. 1 AStG, § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, § 7 Abs. 6 AStG, § 1 Abs. 2 AStG, § 8 Abs. 3 AStG, § 8 Abs. 2 AStG, § 21 Abs. 17 AStG, § 10 Abs. 5 AStG, § 21 Abs. 11 AStG, Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Ungarn, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Ungarn, Art. 3 Abs. 2 DBA-Ungarn, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 AStG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 33c EStG, Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 57 Abs. 1 EG, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 56 EG, §§ 7, 8, 10 AStG, Art. 19 Abs. 1 StSenkG, § 21 Abs. 7 AStG, § 20 Abs. 1 AStG, §§ 7 bis 18 AStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 56 Abs. 1 EG, Richtlinie 2011/16/EU, Richtlinie 77/799/EWG, Art. 5 Amtshilferichtlinie, Art. 1 Abs. 1 Amtshilferichtlinie, Art. 2 Abs. 1 Amtshilferichtlinie, Art. 2 Abs. 2 Amtshilferichtlinie, Art. 18 Abs. 3 Amtshilferichtlinie, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG, Art. 8 Abs. 1 Amtshilferichtlinie, Art. 17 Amtshilferichtlinie, § 118 Abs. 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft nach dem AStG

  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rewis.io

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft nach dem AStG

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwischeneinkünfte - und die Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwischeneinkünfte einer ungarischen Konzerngesellschaft - und die Hinzurechnungsbesteuerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall und funktionale Betrachtungsweise

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63 ; AEUV Art ... 64 Abs 1 ; AEUV Art 65 Abs 1 Buchst a ; AStG § 7 Abs 1 ; AStG § 7 Abs 2 ; AStG § 8 Abs 1 ; AStG § 8 Abs 3 ; AStG § 10 ; AStG § 18 ; AStG § 20 Abs 1 ; DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst a ; DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst b ; DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst c ; EStG § 20 Abs 1 Nr 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 30
  • DB 2020, 2106
  • BStBl II 2021, 270
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    bb) Die Standstill-Klausel ist im Hinblick auf die Hinzurechnung der im Wirtschaftsjahr 2000 von der Holding-Kft erzielten Zwischeneinkünfte einschlägig, weil die maßgeblichen Vorschriften des Außensteuergesetzes, insbesondere §§ 7, 8, 10 AStG, bereits am 31.12.1993 bestanden haben und in ihrem Kern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) am 01.01.2001 (Art. 19 Abs. 1 StSenkG) und damit bis zum Ablauf des kalendergleichen Wirtschaftsjahrs 2000 der Holding-Kft (vgl. § 21 Abs. 7 AStG i.d.F. des StSenkG zum zeitlichen Anwendungsbereich der das Außensteuergesetz betreffenden Neuregelungen) unverändert geblieben sind (vgl. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch diese unilaterale Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich der Vorrang vor etwaigen entgegenstehenden abkommensrechtlichen Regelungen eingeräumt (Senatsurteil in BFHE 265, 322).

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 geklärt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 verwiesen.

    Zwar betraf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter, während es vorliegend um die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung geht.

    Diese Änderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    c) Nach den im Senatsurteil in BFHE 265, 322 entwickelten Rechtsgrundsätzen kommt es für die Frage der Rechtfertigung der Beschränkung maßgeblich darauf an, ob im Hinblick auf die im Streitfall zu beurteilenden Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 eine vertragliche Verpflichtung Ungarns gegenüber den deutschen Finanzbehörden besteht, die es ermöglichen würde, die Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen in Bezug auf die Verhältnisse der Holding-Kft und die Umstände, denen zufolge die Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht, zu überprüfen.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 geklärt.

    a) Der Senat hat im Anschluss an das EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) dahin erkannt, dass die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führt.

    Ein "solcher rechtlicher, insbesondere vertraglicher Rahmen" i.S. der Rz 94 f. des EuGH-Urteils X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) ist im Streitfall vorhanden.

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, ist nach Art. 56 EG zu beurteilen; eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.2016 - I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

    Diese Änderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    a) Die Durchführung des Motivtests unter unmittelbarer Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 - C-196/04, EU:C:2006:544, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 670) scheidet aus.

    Die Schutzwirkung der Niederlassungsfreiheit, auf der das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, IStR 2006, 670) beruht, kommt somit nicht zum Tragen.

  • FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12

    Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG)

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Auf die Revision der Klägerinnen werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.04.2015 - 7 K 2819/12 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Feststellungsjahre 2002 bis 2004 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Feststellungsjahre 2002 bis 2004, jeweils vom 13.01.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2012 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München schloss sich in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1344 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen der finanzbehördlichen Beurteilung des Falles an (Urteil vom 27.04.2015 - 7 K 2819/12).

  • BFH, 04.06.1998 - III R 94/96

    Betreuungsaufwendungen für Sohn - Außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Nichts anderes ist dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu entnehmen, nach dem die Leistung von Diensten als eine Tätigkeit (jeder Art) zu begreifen ist, die der Befriedigung fremder Bedürfnisse dient (vgl. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 611 Rz 25; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.06.1998 - III R 94/96, BFH/NV 1999, 163, zum Dienstleistungsbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. § 33c EStG a.F.; vgl. auch Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 8 AStG Rz 172.1).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Eine solche unilaterale Abkommensüberschreibung ist nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 (BVerfGE 141, 1) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Vollzugsdefizite sind für sich allein genommen nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm zu begründen (BVerfG-Urteile vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, Leitsatz 4, Rz 111; vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Vollzugsdefizite sind für sich allein genommen nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm zu begründen (BVerfG-Urteile vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, Leitsatz 4, Rz 111; vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - I R 59/17
    Vielmehr bewirkt die Abschirmwirkung der eigenen Rechtspersönlichkeit (Trennungsprinzip), dass in der abgeschirmten Vermögenssphäre eine eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit entsteht, die von der individuellen und subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Personen getrennt und unabhängig von ihr besteuert wird (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, Rz 62).
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

  • BFH, 16.05.1990 - I R 16/88

    - Für die Subsumtion eines Gewinnanteils i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und

  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

    Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht sind dagegen eigenständig unter den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren, auch wenn sie mit anderen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30).

    c) Die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleichermaßen für die im Streitfall zu beurteilenden "allgemeinen" Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30).

    Was die Vereinbarkeit des § 20 Abs. 1 AStG, der u.a. den Bestimmungen der §§ 7 bis 18 AStG den Vorrang vor (etwaigen) entgegenstehenden DBA-Vorschriften einräumt, mit dem Rechtsstaatsgebot betrifft, hat das BVerfG entschieden, dass derartige unilaterale Abkommensüberschreibungen zulässig sind (Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1; s. speziell zur Hinzurechnungsbesteuerung auch Senatsurteil in BFHE 268, 30).

    Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung unter dem Aspekt der Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt (s. dazu wiederum das Senatsurteil in BFHE 268, 30).

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Dass der Gesetzgeber gegenläufige Erhebungsregelungen getroffen hat und etwaige Vollzugsmängel ihm zurechenbar wären (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, BStBl II 2021, 270), ist im Hinblick auf die von den Klägern gerügten Vollzugsmängel nicht erkennbar.
  • FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19

    Niederlassungsfreiheit

    Dies führt zur Hinzurechnung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BHF/NV 2020, 1312 Rz. 3 und 17 sowie das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2015 7 K 2819/12, EFG 2015, 1374; a.A. Wassermeyer/Schönfeld § 8 AStG Rz. 248 und 256).

    Verfassungsmäßige Bedenken bestehen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BFH/NV 2020, 1312, Rz. 32).

    Auf die Beurteilung der Geschäftsführungstätigkeiten der B S.à.r.L. für ihre Töchter oder anderweitige Tätigkeiten ohne Einnahmen in den Streitjahren kommt es dagegen nicht an (zur Trennung der Bereiche Geschäftsführung/Kreditgewährung siehe BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BFH/NV 2020, 1312).

  • FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer;

    Dies führt zur Hinzurechnung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BHF/NV 2020, 1312 Rz. 3 und 17 sowie das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2015 7 K 2819/12, EFG 2015, 1374 ; a.A. Wassermeyer/Schönfeld § 8 AStG Rz. 248 und 256).

    Verfassungsmäßige Bedenken bestehen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BFH/NV 2020, 1312 , Rz. 32).

    Auf die Beurteilung der Geschäftsführungstätigkeiten der B S.à.r.L. für ihre Töchter oder anderweitige Tätigkeiten ohne Einnahmen in den Streitjahren kommt es dagegen nicht an (zur Trennung der Bereiche Geschäftsführung/Kreditgewährung siehe BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BFH/NV 2020, 1312 ).

  • FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19

    Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2

    Übt eine ausländische Gesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, erfordert eine einheitliche Subsumtion unter den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG, dass bei funktionaler Betrachtung von wirtschaftlich zusammen gehörenden Tätigkeiten auszugehen ist (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, juris).

    Zwar hat die Klägerin im Streitzeitraum vorrangig Zinserträge aus Darlehenshingaben erwirtschaftet, jedoch handelt es sich hierbei nicht um ein wirtschaftliches Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, juris.

    Unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der segmentierenden Betrachtung bestehen, entgegen der klägerischen Auffassung, insbesondere aufgrund der auch im Streitfall dem Grunde nach anwendbaren Regelung des § 18 Abs. 2 AStG, nicht (vgl. BFH, 18.12.2019 I R 59/17, juris).

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche

    Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die "allgemeinen" Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).

    Denn nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es für die Rechtfertigungsprüfung (allein) darauf an, ob ein "rechtlicher Rahmen" besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).

  • BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21

    Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

    Eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 23; vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270, Rz 33).
  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss dem Steuerpflichtigen bei Sachverhalten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit offenstehen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-135/17, juris-Rn. 87; BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322; BFH, Urteil vom 18.12.2019, I R 59/17, BFHE 268, 30).
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